Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,
BG
Paragraph 178 e
01.09.1994
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Ist ein Versicherungsnehmer im vollen Umfang des Paragraph 178 b, Absatz eins und nicht bloß für zusätzliche Aufwendungen zu den Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung versichert, so ist der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers verpflichtet, dessen neugeborenes Kind mit Wirkung ab der Geburt ohne Wartezeiten zu versichern; dieses Verlangen ist spätestens zwei Monate nach der Geburt zu stellen. Der Versicherungsschutz hat den gleichen Umfang wie der des Versicherungsnehmers. Bedeutet das Kind ein erhöhtes Risiko, so kann der Versicherer einen angemessenen Prämienzuschlag verlangen.
Vollversicherung, substitutive Krankenversicherung
16.03.2021
10001979
NOR12037715
N2199439296J