Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 158 l

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Text

Paragraph 158 l,

  1. Absatz eins,Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalls, für den Deckung begehrt wird, besonders über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, hat der Versicherungsvertrag vorzusehen, daß der Versicherungsnehmer ein Schiedsgutachterverfahren (Paragraph 64,) in Anspruch nehmen kann.
  2. Absatz 2,Der Versicherer beziehungsweise das andere Unternehmen (Paragraph 158 j, zweiter Satz) hat den Versicherungsnehmer bei gänzlicher oder teilweiser Ablehnung der Leistungspflicht schriftlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein Verfahren nach Absatz eins, in Anspruch zu nehmen. Sieht der Versicherungsvertrag kein solches Verfahren vor oder wird der Hinweis unterlassen, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.
  3. Absatz 3,Nimmt der Versicherungsnehmer das Verfahren nach Absatz eins, binnen der im Versicherungsvertrag vorgesehenen Frist in Anspruch, so wird die Frist des Paragraph 12, Absatz 3 bis zum Abschluß dieses Verfahrens, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Monaten, gehemmt.