Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,
BG
Paragraph 47
01.01.1995
30.09.2018
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Eine Beschränkung der dem Versicherungsagenten nach den Vorschriften der Paragraphen 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen. Paragraph 10, KSchG bleibt unberührt.
Vollmachtsbeschränkung
25.04.2018
10001979
NOR12037682
N2199439263J