Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,
BG
Paragraph 43 a
01.01.1995
30.09.2018
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Fällt ein Vermittler zwar nicht unter Paragraph 43, Absatz eins,, steht er aber zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen läßt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren, so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,
Vertreter, Schadenersatz
07.05.2018
10001979
NOR12037680
N2199439261J