Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,
BG
Paragraph 40,
01.01.1995
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen. Die Möglichkeit für den Versicherer, sich für diesen Fall die Zahlung einer angemessenen Konventionalstrafe (Geschäftsgebühr) auszubedingen (Paragraph 1336, ABGB), bleibt unberührt.
Unteilbarkeit (der Prämie)
16.03.2021
10001979
NOR12037676
N2199439257J