Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Wird die im Paragraph 27, Absatz 2, vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

Schlagworte

Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung, Risikoerhöhung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12037671

alte Dokumentnummer

N2199439252J