Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,
BG
Paragraph 21,
01.01.1995
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung, Risikoerhöhung, Rücktritt
16.03.2021
10001979
NOR12037668
N2199439249J