Absatz eins,Der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte Person hat jedes zweite Jahr die Namen von fünf (in Wien zehn) von tausend der in der Wählerevidenz (Paragraph eins, des Wählerevidenzgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln. Diese Auslosung hat so zu geschehen, daß die Auswahl einer jeden in Betracht kommenden Person mit annähernd gleicher Wahrscheinlichkeit möglich ist. Sie hat entweder durch ein automationsunterstütztes Datenprogramm oder auf eine andere, willkürliche Beeinflussung ausschließende Weise zu erfolgen. Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, nicht erfüllen oder keinen Hauptwohnsitz im Inland haben (Paragraph 3, Ziffer 7,), sind nicht zu berücksichtigen.