Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Paragraph 3,

Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:

  1. Ziffer eins
    der Bundespräsident,
  2. Ziffer 2
    die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
  3. Ziffer 3
    der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
  4. Ziffer 4
    Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
  5. Ziffer 5
    Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
  6. Ziffer 6
    Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
  7. Ziffer 7
    Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben.