BGBl. Nr. 256/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Text
§ 3.Paragraph 3,
Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:
1.Ziffer eins
der Bundespräsident,
2.Ziffer 2
die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
3.Ziffer 3
der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
4.Ziffer 4
Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
5.Ziffer 5
Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
6.Ziffer 6
Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
7.Ziffer 7
Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben.