Absatz eins,Die Forderungen sind beim Konkursgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld beigefügt werden. Diesen hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich dem zur Entscheidung zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu übersenden; das zur Vorlage beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bestimmte, mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehene Stück der Forderungsanmeldung ist anzuschließen.