Absatz einsJedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Prospektangaben (Paragraph 7,) oder der sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben (Paragraphen 6 und 10), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist,
- Ziffer einsder Emittent für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben,
- Ziffer 2der Prospektkontrollor für durch eigenes grobes Verschulden oder durch grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,
- Ziffer 3derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Ziffer eins, oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, und
- Ziffer 4der Abschlußprüfer, der in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Ziffer eins und in Kenntnis, daß der von ihm bestätigte Jahresabschluß eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluß mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat.
Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Prospektkontrollor braucht der Anleger das Vorliegen des in den Ziffer eins, oder 2 genannten Verschuldens nicht zu beweisen. Die Haftung nach Ziffer 3, besteht nur gegenüber jenem Anleger, dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger entgegengenommen oder dessen Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt hat.