Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Prüfung des Prospekts

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Emittent hat den Prospekt mit der Beifügung „als Emittent” zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt worden ist.
  2. Absatz 2Der Prospekt ist
    1. Ziffer eins
      von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder nach dem System Raiffeisen oder
    2. Ziffer 2
      von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder
    3. Ziffer 3
      von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
    4. Ziffer 4
      von
      1. Litera a
        einem Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 250 Millionen Schilling oder
      2. Litera b
        einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der Paragraphen 9,, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 6, BWG) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 250-Millionen-Schilling-Gegenwert verfügt
    auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Prospektkontrollor” zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den Emittenten gemäß Paragraph 273, HGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von Paragraph 7, geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt; sind Wertpapiere, mit denen Bezugsrechte auf Aktien verbunden sind, die ihrerseits bereits in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der der Sitzstaat der Aktiengesellschaft ist, zum amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse zugelassen sind, Gegenstand der Prospektkontrolle, so hat der Kontrollor außerdem die Stellungnahme der zuständigen Zulassungsstelle des Sitzstaates einzuholen. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zu seiner Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Ziffer 3, haben eine Haftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigtes Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 50 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muß und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 10 Millionen Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle
    1. Ziffer eins
      durch einen Kontrollor nach Absatz 2, Ziffer eins,
      1. Ziffer eins
        Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
        1. Litera a
          dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch als Mitglied angehört oder
        2. Litera b
          ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß Litera a, insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
    2. Ziffer 2
      durch einen Kontrollor nach Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent
      1. Litera a
        dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen als Mitglied angehört oder
      2. Litera b
        ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß Litera a, insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;
    3. Ziffer 3
      durch einen Kontrollor nach Absatz 2, Ziffer 2, nur erfolgen, wenn der Emittent
      1. Litera a
        dem Fachverband der Sparkassen als Mitglied angehört oder
      2. Litera b
        ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß Litera a, insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind.
    Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in Paragraph 271, HGB angeführten Tatbestände.
  5. Absatz 5Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4,, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Absatz 4, vorliegt, ist entgegen Absatz 4, zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des Paragraph 271, HGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des Paragraph 11, Absatz eins ;, die in Paragraph 8, Absatz 3, geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.
  6. Absatz 6Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Absatz 4, der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.
  7. Absatz 7Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
  8. Absatz 8Der mit den erforderlichen Unterfertigungen versehene Prospekt ist der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt.