Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Zuständigkeit

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 8, Absatz 2, JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen.
  2. Absatz 2,Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.