Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

Paragraph 42, (1) Wer ein Gebrauchsmuster verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Gebrauchsmusterverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
  2. Absatz 3Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten satt.
  3. Absatz 4Für das Strafverfahren gelten die Paragraphen 160,, 161 und 164 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß.