Gebrauchsmustergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,
Paragraph 41,
01.04.1994
30.06.2005
römisch VI. GEBRAUCHSMUSTERVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE
Gebrauchsmusterverletzungen
Paragraph 41, Wer In seinem Gebrauchsmuster (Paragraph 4,) verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die Paragraphen 147 bis 157 und 164 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.