Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

Aberkennung

Paragraph 29, (1) Wer behauptet,

  1. Ziffer eins
    daß er anstelle des Gebrauchsmusterinhabers Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (Paragraph 7,), oder
  2. Ziffer 2
    daß der wesentliche Inhalt des Gebrauchsmusters seinen Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen oder einem von ihm angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen worden ist,
kann begehren, daß das Gebrauchsmuster dem Gebrauchsmusterinhaber aberkannt und daß es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so endet der Gebrauchsmusterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung.
  1. Absatz 2Trifft der Aberkennungsgrund (Absatz eins,) nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise aberkannt oder übertragen.
  2. Absatz 3Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Gebrauchsmusterinhaber innerhalb dreier Jahre ab dem Tag seiner Eintragung in das Gebrauchsmusterregister.
  3. Absatz 4Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  4. Absatz 5Bei einer Übertragung gemäß Absatz eins, bleiben die vom früheren Gebrauchsmusterinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit mindestens einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragenen Lizenzrechte auch gegenüber dem neuen Gebrauchsmusterinhaber unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Gebrauchsmusterinhaber entspringenden Ersatzansprüche aufrecht, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (Paragraph 32, Absatz 3,) betroffen sind.