Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Text

Gebrauchsmusterschrift

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Das Patentamt gibt zu jedem registrierten Gebrauchsmuster eine Gebrauchsmusterschrift aus, in die insbesondere aufgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 24, genannten Angaben;
    2. Ziffer 2
      die der Verfügung der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters (Paragraphen 22, 27, Absatz 2,) zugrunde liegende Fassung der Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung;
    3. Ziffer 3
      der Recherchenbericht, sofern nicht gemäß Paragraph 27, Absatz 3, eine gesonderte Ausgabe des Recherchenberichtes erfolgt.
  2. Absatz 2,Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen Gebrauchsmusterschriften und gesondert ausgegebenen Recherchenberichte kostenlos überlassen werden, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.