Absatz eins,Das Patentamt gibt zu jedem registrierten Gebrauchsmuster eine Gebrauchsmusterschrift aus, in die insbesondere aufgenommen werden:
- Ziffer einsdie im Paragraph 24, genannten Angaben;
- Ziffer 2die der Verfügung der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters (Paragraphen 22, 27, Absatz 2,) zugrunde liegende Fassung der Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung;
- Ziffer 3der Recherchenbericht, sofern nicht gemäß Paragraph 27, Absatz 3, eine gesonderte Ausgabe des Recherchenberichtes erfolgt.