Absatz eins,Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Gebrauchsmusters hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.
Gebrauchsmustergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, Undefined
Paragraph 13
01.04.1994