Absatz eins,Die Wirkung des Gebrauchsmusters tritt gegen denjenigen nicht ein, der die Erfindung bereits vor dem Prioritätstag gutgläubig im Inland benützt oder hiefür die erforderlichen Veranlassungen getroffen hat (Vorbenützer).
Gebrauchsmustergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, Undefined
Paragraph 5
01.04.1994