Absatz einsEin Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage).
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994
Paragraph 195,
01.03.1994
30.06.1996
SIEBENTER TEIL
Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse
und der vom Vorstand festgestellten Jahresabschlüsse
ERSTER ABSCHNITT
Anfechtbarkeit
Paragraph 195, Anfechtungsgründe