Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 282

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

DRITTER TITEL

Prüfungspflicht und Zwangsstrafen

Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts

Paragraph 282,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß Paragraphen 277 bis 281 vollständig oder teilweise zum Firmenbuch eingereichten Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind. Ist eine gebotene Bekanntmachung unterblieben, so ist diese Tatsache auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Im Fall des Unterbleibens einer gebotenen Bekanntmachung ist kein Verbesserungsverfahren durchzuführen.
  2. Absatz 2,Gibt die Prüfung gemäß Absatz eins, Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß Paragraph 231 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat in den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz und des Absatz 2, jedoch nur einzuschreiten, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) dies beantragt. Die Antragsberechtigung in glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.