Absatz einsDie Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall an dem Ausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Ausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.