wenn die dem Gemeinschuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht;
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994
Paragraph 154,
01.01.1995
31.12.2003
§ 154.
Die Bestätigung kann versagt werden: