Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 154,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

§ 154.

Die Bestätigung kann versagt werden:

  1. Ziffer eins
    wenn die dem Gemeinschuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht;
  2. Ziffer 2
    wenn die Konkursgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen in zwei Jahren oder weniger als 40% ihrer Forderungen in einer längeren Frist erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, daß der Gemeinschuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder daß er die Anmeldung des Konkurses verzögert hat.