(2)Absatz 2,Konkursgläubiger müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des § 56, im Ausgleich gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Konkursgläubiger beträgt.Konkursgläubiger müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 56,, im Ausgleich gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Konkursgläubiger beträgt.