Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

d) Arbeitsverträge

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es
    1. Ziffer eins
      innerhalb von zwei Monaten nach Konkurseröffnung bei Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb des dritten Monats nach Konkurseröffnung
    vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden. Die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Konkursforderungen.
  2. Absatz 2,Wird das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter nach Absatz eins, gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen.
  3. Absatz 3,Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.