Absatz eins,Ist der Gemeinschuldner Arbeitgeber und ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es
- Ziffer einsinnerhalb von zwei Monaten nach Konkurseröffnung bei Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens oder
- Ziffer 2innerhalb des dritten Monats nach Konkurseröffnung
vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden. Die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Konkursforderungen.