Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 216

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Widerruf der Restschuldbefreiung

Paragraph 216,

  1. Absatz eins,Auf Antrag eines Konkursgläubigers hat das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
  2. Absatz 2,Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt werden. Er ist abzuweisen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen und daß der Konkursgläubiger bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung keine Kenntnis von ihnen hatte.
  3. Absatz 3,Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung, mit der die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.