Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 215,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Ausgenommene Forderungen

Paragraph 215,

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden

  1. Ziffer eins
    Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung und
  2. Ziffer 2
    Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind,
nicht berührt.