Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung und
Insolvenzordnung
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1993,
Paragraph 215,
01.01.1995
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden