Absatz eins,Das Gericht hat auf Antrag eines Konkursgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner
- Ziffer einswegen einer Straftat nach den Paragraphen 156, 158, 162, oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder
- Ziffer 2eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.
Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Verurteilung bzw. die Obliegenheitsverletzung dem Konkursgläubiger bekanntgeworden ist. Er ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2, nicht glaubhaft gemacht werden.