Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des, Abschöpfungsverfahrens

Paragraph 207,

Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.