Absatz einsDie Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach § 203 Abs. 1 und 3, soweit er nicht höhere Kosten nachweist, 150 S monatlich. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993
Paragraph 204,
01.01.1995
31.12.2001
§ 125.