Absatz eins,Der Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderhalbjahres an die Gläubiger zu verteilen. Hiebei sind
- Ziffer einsdie Masseforderungen,
- Ziffer 2die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf
- Ziffer 3die Forderungen der Konkursgläubiger
nach den für das Konkursverfahren geltenden Bestimmungen zu befriedigen.