Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 203

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Rechtsstellung des Treuhänders

Paragraph 203,

  1. Absatz eins,Der Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderhalbjahres an die Gläubiger zu verteilen. Hiebei sind
    1. Ziffer eins
      die Masseforderungen,
    2. Ziffer 2
      die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf
    3. Ziffer 3
      die Forderungen der Konkursgläubiger
    nach den für das Konkursverfahren geltenden Bestimmungen zu befriedigen.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschußt werden. Der Treuhänder hat die Konkursgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt.
  3. Absatz 3,Der Treuhänder hat dem Gericht
    1. Ziffer eins
      jährlich,
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der Abtretungserklärung und
    3. Ziffer 3
      bei Beendigung seiner Tätigkeit
    Rechnung zu legen.
  4. Absatz 4,Paragraphen 84 und 87 gelten entsprechend, Paragraph 87, jedoch mit der Maßgabe, daß die Enthebung von jedem Konkursgläubiger beantragt werden kann.