RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 196Paragraph 196
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Text
Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans
§ 196.Paragraph 196,
(1)Absatz eins,Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufzuheben.
(2)Absatz 2,Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig.