Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 193

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Zweites Hauptstück

Zahlungsplan

Antrag

Paragraph 193,

  1. Absatz eins,Der Schuldner kann im Lauf des Konkursverfahrens den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans stellen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Zwangsausgleich.
  2. Absatz 2,Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden. Die Tagsatzung kann mit der Verteilungstagsatzung verbunden werden.