Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993
Paragraph 189
01.01.1995
30.06.2010
Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den Paragraphen 27 bis 43 ist jeder Konkursgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Konkursgläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Hat die Gläubigerversammlung den Konkursgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Konkursmasse zu ersetzen.