Absatz eins,Soweit die Kosten eines nach Paragraph 183, eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, sind sie vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993
Paragraph 184
01.01.1995
30.06.2002