Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993
Paragraph 182
01.01.1995
30.06.2010
Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Konkursgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist (Schuldenregulierungsverfahren).