Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 974/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens

Paragraph 141,

Der Antrag ist unzulässig:

  1. Ziffer eins
    solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. Ziffer 2
    solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (Paragraph 100,) trotz Auftrag nicht vorgelegt und nicht vor dem Konkursgericht unterfertigt hat;
  3. Ziffer 3
    wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb eines Jahres vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20% der Forderungen zu bezahlen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, müssen anbieten, mindestens 30% der Forderungen zu bezahlen, wenn sie eine Zahlungsfrist von über einem Jahr in Anspruch nehmen; diese darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen;
  4. Ziffer 4
    wenn der Gemeinschuldner den Zwangsausgleich mißbräuchlich vorschlägt, insbesondere, wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;
  5. Ziffer 5
    wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird;
  6. Ziffer 6
    wenn vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.