Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Text

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Rechtsunwirksam sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder zu beschränken, wie besonders
    1. Ziffer eins
      von Wohnungseigentumsorganisatoren vereinbarte Mietverträge oder Nutzungsvorbehalte hinsichtlich von Teilen der Liegenschaft, die nur mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten im Wohnungseigentum stehen können oder an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann,
    2. Ziffer 2
      Vereinbarungen oder Vorbehalte über die Vergabe oder Durchführung von künftigen Instandhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten oder Vermittlungsaufträge jeder Art,
    3. Ziffer 3
      Vereinbarungen über Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte,
    4. Ziffer 4
      Vereinbarungen über Beschränkungen der nach den Paragraphen 918 bis 921, 932 und 934 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Rechte oder
    5. Ziffer 5
      Vereinbarungen über Konventionalstrafen oder Reugelder.
  2. Absatz 2,Der Paragraph 8, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes dRGBl 1940 I S 438 und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen sind für den Bereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Unberührt bleiben hingegen Veräußerungsbeschränkungen, die auf Grund der Wohnbauförderungsgesetze oder von Wohnbauförderungsbestimmungen von Gebietskörperschaften zulässig sind, sowie pfandrechtliche Sicherstellungen, die mit der Finanzierung der das Wohnungseigentum betreffenden Bauführung zusammenhängen.
  3. Absatz 3,Die Rechtsunwirksamkeit erstreckt sich auch auf den hieraus begünstigten Dritten, es sei denn, daß ihm die Absicht, auf der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen, weder bekannt war noch bekannt sein mußte.
  4. Absatz 4,Ist bei gerichtlicher Geltendmachung des Rücktritts durch den Wohnungseigentumsorganisator die Höhe der vom Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer noch zu leistenden Zahlungen strittig, so ist hierüber abgesondert zu verhandeln und mit Beschluß zu entscheiden. Zahlt der Wohnungseigentumsbewerber oder der Wohnungseigentümer sohin vor Schluß der dem Urteil des Gerichtes erster Instanz vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag, so ist die Klage abzuweisen; der Wohnungseigentumsbewerber oder der Wohnungseigentümer hat jedoch dem Kläger die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.

Anmerkung

Der Absatz 2, spricht den Paragraph 8, WGG, dRGBl. römisch eins S 438 aus 1940, an; vergleiche die

Paragraphen 13, f. und 40 Absatz 2, des WohnungsgemeinnützigkeitsG, BGBl.

Nr. 139 aus 1979,.

ÜR: Artikel römisch drei, römisch zwei. Abschnitt, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,

Schlagworte

Bewerber, Nutzungsrechte, Organisator, Instandhaltungsarbeiten,

Vorkaufsrecht, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, Beschränkungen, Körperschaft

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12037248

alte Dokumentnummer

N2199331818J