Wohnungseigentumsgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,
Paragraph 13 b
01.01.1994
31.08.1999
Mitwirkungsbefugnisse und Willensbildung der Miteigentümer
Paragraph 13 b, (1) Die den Miteigentümern zustehenden Mitwirkungsbefugnisse (Stimm- und Minderheitsrechte bei der Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft) können entweder persönlich oder auf Grund einer darauf gerichteten schriftlichen Vollmacht, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt, durch einen Vertreter ausgeübt werden. Eine davon abweichende Ausübung der Mitwirkungsbefugnisse bedarf der nachträglichen schriftlichen Genehmigung des Machtgebers. Die Mitwirkungsbefugnisse für gemeinsames Wohnungseigentum von Ehegatten stehen diesen nur gemeinsam zu.