Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 162

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Vollzugsgericht

Paragraph 162,

  1. Absatz eins,Vollzugsgericht (Paragraph 16,) ist auch der in Strafsachen tätige Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird. Paragraph 16, Absatz eins, zweiter und dritter Satz gilt dem Sinne nach.
  2. Absatz 2,Das Vollzugsgericht nach Absatz eins,, in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, des Strafgesetzbuches aber das Vollzugsgericht nach Paragraph 16,, entscheidet auch:
    1. Ziffer eins
      über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraphen 24, 25, des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Anstalten und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den Paragraphen 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (Paragraphen 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches);
    2. Ziffer 2
      über die unbedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, wenn eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche (Paragraph 47, des Strafgesetzbuches);
    3. Ziffer 3
      über die Zulässigkeit von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verkehrs mit der Außenwelt sowie von Behandlungsmaßnahmen im Falle der Unterbringung eines geistig abnormen Rechtsbrechers nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (Paragraph 167 a,).

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwanzig, Absatz 2, StRÄG 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037160

alte Dokumentnummer

N2199331370J