Absatz eins,Stellt sich nachträglich heraus, daß die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die dafür maßgebenden Umstände fort, so ist Paragraph 5, dem Sinne nach anzuwenden.
Strafvollzugsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
Paragraph 133
01.01.1994