Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 799/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Überwachung des Briefverkehrs

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Von Strafgefangenen verfaßte Schreiben sind vor ihrer Absendung und für Strafgefangene eingehende Schreiben vor ihrer Aushändigung im allgemeinen nur zu überwachen, soweit dies notwendig ist, um allenfalls darin enthaltene unerlaubte Sendungen von Geld und anderen Gegenständen zurückzuhalten. Außerdem sind sie vom Anstaltsleiter oder einem von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten stichprobenweise und ansonsten insoweit zu lesen, als dies mit Rücksicht auf die psychiatrische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen oder deswegen erforderlich ist, weil der Verdacht besteht, daß ein Schreiben nach Paragraph 90 a, zurückzuhalten sein werde.
  2. Absatz 2,Wird ein Schreiben eines Strafgefangenen gelesen, so ist dafür zu sorgen, daß der Inhalt anderen Personen nicht bekannt wird, es sei denn, daß der Brief nach Paragraph 90 a, zurückzuhalten oder die Kenntnisnahme durch andere Personen für die psychiatrische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen erforderlich ist. Vor dem Lesen eines Briefes oder einer Eingabe ist erforderlichenfalls die Herstellung einer Übersetzung zu veranlassen.