Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 291 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen

Paragraph 291 d, (1) Von einmaligen Leistungen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gebühren, insbesondere von einer Abfertigung, hat dem Verpflichteten jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate, Wochen oder Tage entspricht, für die diese einmalige Leistung nach dem Gesetz zusteht. Wird die einmalige Leistung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.

  1. Absatz 2,Von einmaligen Leistungen, die gewährt werden, wenn kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung besteht, oder die kraft Gesetzes an die Stelle von wiederkehrenden Leistungen treten, wie insbesondere von
    1. Ziffer eins
      der Abfindung für eine Hinterbliebenenpension,
    2. Ziffer 2
      der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenpension,
    3. Ziffer 3
      der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenrente,
    4. Ziffer 4
      der Gesamtvergütung für eine vorläufige Versehrtenrente,
    5. Ziffer 5
      dem Versehrtengeld aus der Unfallversicherung und
    6. Ziffer 6
      dem Übergangsbetrag,
    hat dem Verpflichteten jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate, für die diese einmalige Leistung gewährt wird, entspricht, mindestens jedoch der unpfändbare Freibetrag für einen Monat.
  2. Absatz 3,Absatz eins, Satz 1 ist auch auf sonstige einmalige Leistungen anzuwenden, wenn diese beschränkt pfändbare Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, sind, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, erfaßt werden.
  3. Absatz 4,Vom Anspruch auf Auszahlung des Entlassungsgeldes (Paragraph 54, Absatz 5,, Paragraph 150, Absatz 3 und Paragraph 156, Absatz 3, StVG) hat dem Verpflichteten das Sechsfache des unpfändbaren Freibetrags nach Paragraph 291 a, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, zu verbleiben.