Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Text

Kosten des Strafvollzuges

Paragraph 60,

Die Arbeitsvergütung ist den wegen einer Jugendstraftat verurteilten Personen in gleicher Weise wie Erwachsenen gutzuschreiben. Im übrigen sind sie zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet.