Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
Paragraph 60
01.01.1994
28.02.2005
Die Arbeitsvergütung ist den wegen einer Jugendstraftat verurteilten Personen in gleicher Weise wie Erwachsenen gutzuschreiben. Im übrigen sind sie zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet.