Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
- Ziffer einsder Beschluß über die erste Eintragung
- Litera ader im Paragraph 2, Ziffer 6, 8, 9 und 11 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
- Litera beiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab einer Million Schilling;
- Litera ceiner Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
- Litera deiner Privatstiftung;
- Ziffer 2Beschlüsse über die Eintragungen
- Litera avon Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde,
- Litera bder Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
- Litera cder Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
- Ziffer 3die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
- Litera agesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
- Litera bGründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
- Ziffer 4Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
- Litera aVerschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach Paragraph 96, GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und nach den Paragraphen 59, 60, VAG,
- Litera bUmwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und nach Paragraph 61, VAG,
- Litera cAngelegenheiten nach dem Artikel römisch eins (SpaltG) und Artikel römisch fünf Ziffer eins, Litera b, (Paragraph 3, Ziffer 15, FBG) des GesRÄG 1993.