Absatz eins,Zuwendungen von inländischem Vermögen an eine Privatstiftung sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer befreit, wenn
- Ziffer einsdas zugewendete Vermögen am 1. Mai 1993 nachweislich einer Stiftung, einer Anstalt, einem Trust oder einer vergleichbaren Vermögensmasse des ausländischen Rechts zuzurechnen war und
- Ziffer 2die Privatstiftung bis zum 31. Dezember 1995 nach Paragraph 13, des Privatstiftungsgesetzes zum Firmenbuch angemeldet wird.