Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Text

Artikel römisch acht

Steuerliche Sondervorschriften für Privatstiftungen

  1. Absatz eins,Zuwendungen von inländischem Vermögen an eine Privatstiftung sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer befreit, wenn
    1. Ziffer eins
      das zugewendete Vermögen am 1. Mai 1993 nachweislich einer Stiftung, einer Anstalt, einem Trust oder einer vergleichbaren Vermögensmasse des ausländischen Rechts zuzurechnen war und
    2. Ziffer 2
      die Privatstiftung bis zum 31. Dezember 1995 nach Paragraph 13, des Privatstiftungsgesetzes zum Firmenbuch angemeldet wird.
  2. Absatz 2,Zum inländischen Vermögen im Sinne des Absatz eins, gehören:
    1. Ziffer eins
      das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
    2. Ziffer 2
      das inländische Betriebsvermögen;
    3. Ziffer 3
      das inländische Grundvermögen;
    4. Ziffer 4
      Nutzungsrechte an unter Ziffer eins bis 3 fallendem Vermögen;
    5. Ziffer 5
      Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist;
    6. Ziffer 6
      Forderungen, deren Schuldner Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleistung im Inland hat;
    7. Ziffer 7
      Beteiligungen an Körperschaften (Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland Sitz oder Geschäftsleitung haben;
    8. Ziffer 8
      Beteiligungen an Körperschaften (Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben und
      1. Litera a
        deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Ziffer eins bis 7 besteht, oder
      2. Litera b
        die unmittelbar oder mittelbar an einer Körperschaft beteiligt sind, deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Ziffer eins bis 7 besteht.