Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Text

Löschung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Ist die Abwicklung beendet und darüber Schlußrechnung gelegt, so hat der Stiftungsvorstand den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Schluß der Abwicklung ist einzutragen und die Privatstiftung zu löschen.
  2. Absatz 2,Die Bücher und Schriften der Privatstiftung sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf sieben Jahre zu hinterlegen.
  3. Absatz 3,Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat das Gericht hiefür den bisherigen Stiftungsvorstand oder einen Abwickler zu bestellen.