Absatz eins,Die Privatstiftung wird aufgelöst, sobald
- Ziffer einsdie in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen ist;
- Ziffer 2über das Vermögen der Privatstiftung der Konkurs eröffnet worden ist;
- Ziffer 3der Beschluß, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird, Rechtskraft erlangt hat;
- Ziffer 4der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluß gefaßt hat;
- Ziffer 5das Gericht die Auflösung beschlossen hat.