Privatstiftungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
Artikel eins, Paragraph 34
01.09.1993
Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Einem Stifter, der eine juristische Person ist, kann ein Widerruf nicht vorbehalten werden.