Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Text

Widerruf der Privatstiftung

Paragraph 34,

Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Einem Stifter, der eine juristische Person ist, kann ein Widerruf nicht vorbehalten werden.