Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Auskunftsanspruch des Begünstigten

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Ein Begünstigter kann von der Privatstiftung die Erteilung von Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Einsichtnahme in den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher, in die Stiftungsurkunde und in die Stiftungszusatzurkunde verlangen.
  2. Absatz 2,Kommt die Privatstiftung diesem Verlangen in angemessener Frist nicht nach, so kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten die Einsicht, gegebenenfalls durch einen Buchsachverständigen, anordnen. Für das Verfahren gelten die Paragraphen 385 bis 389 ZPO sinngemäß.

Schlagworte

Bucheinsicht

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037036

alte Dokumentnummer

N2199330457J